Erklärung

ERKLÄRUNG

Krankenfahrdienst

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden.

Was kostet die Inanspruchnahme eines Krankenfahrdienstes in Mainz/Wiesbaden?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen Krankenfahrdienst nur bei vorliegender Genehmigung. Ausnahmen sind:

  • Fahrten zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie
  • Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung

Weitere Ausnahmen gelten für Schwerbehinderte mit Ausweis und folgenden Merkzeichen:

  • außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)
  • Blindheit (Bl)
  • Hilflosigkeit (H)
  • Pflegestufe 2 oder 3

Versicherte die Zuzahlungspflichtig sind haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten, als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.